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Dr. Leo Tschöll GesmbH&CoKG Personalbereitstellung - Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen



  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Überlassungsvereinbarung zwischen den Beschäftigern und der Dr. Leo Tschöll Ges.m.b.H. & Co.KG.

    Sie werden mit dem ersten Anbot mitgesandt und somit noch vor Beginn des ersten Einsatzes unserer MitarbeiterInnen übermittelt. Auf Wunsch des Beschäftigers können diese auch einmal jährlich zusätzlich zugesandt werden. Der Kunde gibt sein Einverständnis, wenn er uns nicht binnen drei Tagen vor Auftragsbeginn schriftlich Gegenteiliges zur Kenntnis bringt. In einem solchen Fall muss der Auftrag abgebrochen werden und gilt die Vereinbarung als vom Kunden aufgehoben.
     
  2. Für jeden Arbeitseinsatz eines unserer DienstnehmerInnen bei einem Kunden werden im Vorhinein die zu verrichtende Tätigkeit, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die für unsere DienstnehmerInnen geltende Arbeitszeit inklusive Überstundenregelungen, der Preis pro Arbeitsstunde sowie der für den Einsatz zutreffende Kollektivvertrag festgehalten. Wird die Vereinbarung telefonisch getroffen, fertigen wir darüber ein Protokoll an, das wir dem Kunden auf Wunsch als Auftragsbestätigung per Post, Fax oder Mail zusenden.

    Pro Einsatztag werden zumindest vier zusammenhängende Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
    Die Stornierung eines bestellten Arbeitseinsatzes ist bis 14.00 Uhr des Vortages möglich. Sagt der Kunde später ab, wird der erste Tag des Einsatzes in Rechnung gestellt.

    Fahrtkosten und Wegzeit tragen grundsätzlich wir. Befindet sich der Einsatzort außerhalb Wiens, werden sie dem Kunden lediglich in tatsächlicher Höhe ab Stadtgrenze verrechnet.
    Etwaige Diäten, Spesen, Auslösen und div. Zulagen, sowohl kollektivvertraglicher als auch innerbetrieblicher Vereinbarungen, sind noch nicht im Preis inkludiert. Diese werden nach den tatsächlichen Aufwendungen mit einer Bearbeitungsgebühr von 15% (abgabenfrei) und 45% (pflichtig) in Rechnung gestellt.
     
  3. Die von uns zur Verfügung gestellten DienstnehmerInnen stehen mit unserem Unternehmen in einem Dienstverhältnis, das in Übereinstimmung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG 1988) geschlossen worden ist. Alle mit unseren MitarbeiterInnen zusammenhängende Anliegen jeglicher Art wie Krankenstände, Urlaubsregelungen, sonstige Dienstverhinderungen u.Ä. sind daher mit uns zu regeln. Bei eventuellen Ausfällen sind wir als Dienstgeber sofort zu verständigen. Ergeben sich im Laufe des Auftrages Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Beschäftigung, der Arbeitszeit oder des Einsatzortes, sind uns diese vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Die dadurch notwendigen Anweisungen an unsere DienstnehmerInnen werden von uns durchgeführt.

    Wir behalten uns das Recht vor, DienstnehmerInnen durch einen hinsichtlich des Leistungsprofils gleichwertigen anderen Dienstnehmer nach vorheriger Mitteilung auszutauschen.
     
  4. Unsere DienstnehmerInnen haben sich hinsichtlich der mit uns vereinbarten Arbeitsausführung genau an die Weisungen unserer Kunden zu halten. Sie sind über alle Informationen, zu denen sie während ihres Arbeitseinsatzes im Betrieb des Beschäftigers Zutritt haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Die Beaufsichtigung und Führung unserer DienstnehmerInnen obliegt dem Kunden als deren Beschäftiger. Für von unseren DienstnehmerInnen verursachte Schäden am Inventar des Beschäftigerbetriebes übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung. Gegenüber Dritten handeln unsere DienstnehmerInnen unter der ausschließlichen Verantwortung unserer Kunden, des Beschäftigers. Sie sind während eines Einsatzes beim Beschäftiger mit eigenen MitarbeiterInnen gleichzustellen und wie diese zu behandeln. Für im Auftrag des Bechäftigers getätigte Leistungen und Projekte wird von uns daher keinerlei Haftung übernommen.

    Auch bei Zurverfügungstellung eines Chauffeurs wird jegliche Haftung für durch ihn verursachte Schäden an Personen oder Sachen von uns ausgeschlossen.
     
  5. Unsere Kunden treten unseren DienstnehmerInnen gegenüber als Beschäftiger auf. Als solcher trägt er hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes dieselbe Verantwortung wie beim eigenen Personal. Er hat unsere Kräfte auch bezüglich in Betriebsvereinbarungen oder durch Gewohnheitsrecht verankerten Angelegenheiten seinen eigenen DienstnehmerInnen gleichzustellen. Er verpflichtet sich insbesondere zur Beachtung des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (AZG).

    Unsere DienstnehmerInnen werden von uns bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet. Arbeitsunfälle hat uns der Beschäftiger unverzüglich mittels Unfallanzeige zu melden.
     
  6. Unsere Kunden verpflichten sich unseren DienstnehmerInnen alle für die vereinbarte Arbeitsleistung notwendigen Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.
     
  7. Wir stellen unsere DienstnehmerInnen nur dann für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung, wenn wir von dessen grundsätzlichen Fähigkeiten, die vereinbarten Tätigkeiten zur Zufriedenheit unserer Kunden leisten zu können, überzeugt sind. Dennoch können eine ungenügende Beschreibung der innerhalb des Arbeitseinsatzes zu leistenden Tätigkeit, falsch eingeschätzte Umstände oder einfach menschliches Unvermögen, von wessen Seite auch immer, dazu führen, dass unsere DienstnehmerInnen in den Augen des Kunden für die Arbeit in seinem Unternehmen ungeeignet erscheinen. In solchen Fällen können wir für über die generelle Eignung hinausreichende Fähigkeiten unserer DienstnehmerInnen keine Haftung übernehmen.

    Eventuelle Beanstandungen sind daher unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach dem Auftreten des die Beanstandung hervorrufenden Umstandes, an uns zu melden. Wird berechtigte Kritik geübt, werden wir nach Maßgabe der Möglichkeiten unverzüglich Abhilfe schaffen. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor Mitteilung des kritikwürdigen Umstandes und unserer Beipflichtung beziehen, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

    Besteht der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden eines Einsatzes berechtigterweise wegen ungenügender Eignung auf Austausch einer unserer DienstnehmerInnen, stellen wir diese ersten vier Stunden nicht in Rechnung.
     
  8. Der Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit steht unsererseits grundsätzlich nichts entgegen, sofern die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (AZG, ARG, KJBG, MSchG usw.) dabei strenge Berücksichtigung finden. Es bedarf jedoch vorher einer gesonderten Absprache mit uns. Dabei sind vor allem die Bedürfnisse und Umstände der betroffenen DienstnehmerInnen zu berücksichtigen.Als Überstunden gelten die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bzw. über die Tagesarbeitszeit, die sich auf Grund der Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt, hinausgehenden Stunden. Auch Gleitzeit kann vereinbart werden.
     
  9. Unsere Kunden verpflichten sich, spätestens zum Ende jeder Woche bzw. am Monatsende und sofort am letzten Tag eines Arbeitseinsatzes unseren DienstnehmerInnen die erbrachte Leistung auf den von ihnen mitgebrachten Formblättern oder einer anderen, welche Namen des Beschäftigers und unserer DienstnehmerIn, Datum, Tätigkeit, Arbeitszeit sowie etwaige Überstunden beinhaltenden Aufstellung zu bestätigen und firmenmäßig zu unterfertigen. Von dieser Grundlage weg legen wir wöchentliche Rechnungen, die prompt ab Rechnungsdatum netto und ohne Skontoabzug zu begleichen sind.

    Unsere DienstnehmerInnen sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen.
    Neben dem Entgelt der DienstnehmerInnen tragen wir selbstverständlich alle dem Arbeitgeber obliegenden gesetzlichen Abgaben.
     
  10. Nebenabreden sind gegebenenfalls schriftlich zu vereinbaren.
    Gerichtsstand ist ausschließlich Wien.
     
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